Amateurfunk Frequenzen und Leistungen Klasse A+E:
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P: Amateurfunkdienst ist prim er Funkdienst. )** Zusätzliche Nutzungsbestimmungen 1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz. 2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primären Funkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen. 3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz. 4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz. 5 Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.. 6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz. 7 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz. 8 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz. 9 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz. 10 Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden. 11 Im Teilbereich 1 247 bis 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig. 12 Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP. 13 Die Frequenzbereiche 7 000 - 7 100 kHz, 14 000 - 14 250 kHz, 18 068 - 18 168 kHz. 21 000 - 21 450 kHz, 24 890 - 24 990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz. 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden: der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei prim er Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz. 1 260 - 1 270 MHz, 2 400 - 2 450 MHz. 5 650 - 5 670 MHz, 5 830 - 5 850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundär Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1 260 - 1 270 MHz, 2 400 - 2 450 MHz und 5 650 - 5 670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1 260 -1 270 MHz und 5 650 - 5 670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5 830 -5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt. 14 Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. |
© dg1nfs@datenfunk.org 01.02.2007